Die
Satzung des Förderkreises
Schönburger Naturkundehaus e. V.
Stand 18. Nov.
2023
§
1 Name, Sitz, Eintragung
1. Der Verein führt den Namen ,,Förderkreis
Schönburger Naturkundehaus" nach seiner Eintragung mit dem Zusatz
,,eingetragener Verein"(e.V.)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schönburg
3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Naumburg eingetragen.
§
2 Zweck des Vereins
1. Die Aufgaben des Vereins unter Ausschluss
eines wirtschaftlichen Zweckbetriebes sind:
a) Förderung des Natur- und
Umweltbewusstseins durch differenzierte Angebote der Wissensvermittlung für
Kinder, Jugendliche und alle interessierten Personen.
b) Förderung alter landwirtschaftlicher
Tradition
c) Förderung eines Schönburger Tiergeheges
mit artgerechter Haltung der Tiere
d) Förderung des ländlichen Freizeit- und
Tourismusbereiches
2. Der Verein verfolgt mit seinen Aufgaben
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch
Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
§
3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und
juristischen Personen werden, die rechtsfähig sind und sich zu den Zwecken des
Vereins bekennen.
2. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den
Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den
Antrag. Das Mitglied ist in das Mitgliederregister aufzunehmen.
3. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so
entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§
4 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern
Beiträge. Der Beitragssatz beträgt 2,50€/Monat und ist als Jahresbeitrag
(30,00€) zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann die Beitragshöhe
jederzeit durch Beschluss ändern. Der Vorstand wird ermächtigt, auf Antrag von
Studenten oder arbeitslosen Mitgliedern einen um bis zu 50% geringeren Beitrag
festzusetzen. Der Vorstand kann auf Antrag des Mitgliedes die Erbringung materieller
Leistungen an Stelle des finanziellen Beitrages beschließen.
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 30. Januar des Jahres im Voraus fällig
und ist bringe pflichtig. Wer im Laufe des Geschäftsjahres Mitglied des Vereins
wird, hat den anteiligen Beitrag zu zahlen.
2. Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich
ehrenamtlich und freiwillig. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus
Vereinsmitteln. Sollte der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben Dienst- oder Arbeitsverträge
abschließen, so darf die Vergütung den ortsüblichen Rahmen nicht überschreiten.
3. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht,
die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
§
5 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§
6 Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende des Vereins beruft mindestens
einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind einzuberufen, wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für
erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des
Zweckes und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt.
Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Ist er verhindert, obliegt diese
Aufgabe einem seiner Stellvertreter.
2. Die Einberufung der Mitglieder hat mindestens
vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das
kommende Geschäftsjähr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und
die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins
e) Sie entscheidet endgültig über den
Ausschluss von Mitgliedern
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß
einberufen wurde.
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Beschlüsse werden in
offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
5. Anträge für die Mitgliederversammlung sind
spätestens zwei Wochen vorher einzureichen.
§
7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem
Vorsitzenden
b) zwei
stellvertretenden Vorsitzenden
2. Der Verein wird nach außen vom Vorsitzenden
und einem Stellvertreter vertreten.
Ist der Vorsitzende verhindert, wird der Verein von den beiden Stellvertretern vertreten.
3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
und aufstellen der Tagesordnung sowie deren Einberufung
b) Erledigung der Verwaltungsgeschäfte und
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Aufstellen des Haushaltsplanes,
Buchführung und Erstellen des Rechenschaftsberichtes
d) Abschluss und Kündigung von
Arbeitsverträgen
e) Anmeldung und Veränderungen beim
Vereinsregister
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen
sind eine Woche vor Sitzungstermin einzuberufen.
5. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
6. jedes Vorstandsmitglied ist bei Beendigung
seiner Tätigkeit verpflichtet, empfangene Unterlagen und Dokumente unverzüglich
und vollständig dem Verein herauszugeben.
7. Den Mitgliedern des Vorstandes sind auf schriftlichen
Nachweis und unter Beachtung strengster Sparsamkeit ihre Aufwendungen für die
Vorstandsarbeit zu erstatten. Eine Vergütung für diese Tätigkeit bedarf der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§8
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über jede Mitgliederversammlung und
Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Ort, Zeit, Name
der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmergebnis sind aufzunehmen.
Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut aufzunehmen.
§
9 Finanzen
a) Über die Einnahmen und Ausgaben ist so
Buch zu führen, dass am Schluss eines Rechnungsjahres eine prüfungsfähige
Jahresrechnung vorliegt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand
ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge einzuziehen und Zahlungen für den Verein zu
leisten.
b) Unterschriftsberechtigt ist der
Vorsitzende zusammen mit einem Stellvertreter.
c) Es wird ein Vereinskonto eingerichtet.
§
10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden von der
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen. Satzungsänderungen müssen mit der Einladung bekanntgegeben werden.
Bei Satzungsänderungen müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein.
§
11 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch Erlöschen der als Mitglied
aufgenommenen juristischen Person
c) durch schriftliche Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand
d) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn
das Mitglied vereinsschädigend gehandelt hat
e) bei Beendigung der Mitgliedschaft oder
Ausschluss erfolgt keine Rückerstattung der Beiträge
§
12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der
Beschluss muss mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen
erfolgen, wobei mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein müssen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen dem Geo-Naturpark Saale-Unstrut-Triasland e.V. zu. Dieser hat die
Mittel für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im gemeinnützigen Sinne zu
verwenden.