Die Satzung des Förderkreises
Schönburger Naturkundehaus e. V.

Stand 18. Nov. 2023

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

1.  Der Verein führt den Namen ,,Förderkreis Schönburger Naturkundehaus" nach seiner Eintragung mit dem Zusatz ,,eingetragener Verein"(e.V.)

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Schönburg

3.  Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Naumburg eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.  Die Aufgaben des Vereins unter Ausschluss eines wirtschaftlichen Zweckbetriebes sind:

     a) Förderung des Natur- und Umweltbewusstseins durch differenzierte Angebote der Wissensvermittlung für Kinder, Jugendliche und alle interessierten Personen.

     b) Förderung alter landwirtschaftlicher Tradition

     c) Förderung eines Schönburger Tiergeheges mit artgerechter Haltung der Tiere

     d) Förderung des ländlichen Freizeit- und Tourismusbereiches

2.  Der Verein verfolgt mit seinen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3   Mitgliedschaft

1.  Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die rechtsfähig sind und sich zu den Zwecken des Vereins bekennen.

2.  Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Das Mitglied ist in das Mitgliederregister aufzunehmen.

3.  Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 4 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Der Beitragssatz beträgt 2,50€/Monat und ist als Jahresbeitrag (30,00€) zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann die Beitragshöhe jederzeit durch Beschluss ändern. Der Vorstand wird ermächtigt, auf Antrag von Studenten oder arbeitslosen Mitgliedern einen um bis zu 50% geringeren Beitrag festzusetzen. Der Vorstand kann auf Antrag des Mitgliedes die Erbringung materieller Leistungen an Stelle des finanziellen Beitrages beschließen.
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 30. Januar des Jahres im Voraus fällig und ist bringe pflichtig. Wer im Laufe des Geschäftsjahres Mitglied des Vereins wird, hat den anteiligen Beitrag zu zahlen.

2.  Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sollte der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben Dienst- oder Arbeitsverträge abschließen, so darf die Vergütung den ortsüblichen Rahmen nicht überschreiten.

3.  Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.  die Mitgliederversammlung

2.  der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1.  Der Vorsitzende des Vereins beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangt.
Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Ist er verhindert, obliegt diese Aufgabe einem seiner Stellvertreter.

2.  Die Einberufung der Mitglieder hat mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

3.  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

     a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjähr

     b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

     c) Wahl des Vorstandes

     d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins

     e) Sie entscheidet endgültig über den Ausschluss von Mitgliedern

4.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5.  Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher einzureichen.

 

§ 7 Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

2.  Der Verein wird nach außen vom Vorsitzenden und einem Stellvertreter vertreten.
Ist der Vorsitzende verhindert, wird der Verein von den beiden Stellvertretern vertreten.

3.  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

     a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und aufstellen der Tagesordnung sowie deren Einberufung

     b) Erledigung der Verwaltungsgeschäfte und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

     c) Aufstellen des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellen des Rechenschaftsberichtes

     d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

     e) Anmeldung und Veränderungen beim Vereinsregister

4.  Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind eine Woche vor Sitzungstermin einzuberufen.

5.  Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

6.  jedes Vorstandsmitglied ist bei Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, empfangene Unterlagen und Dokumente unverzüglich und vollständig dem Verein herauszugeben.

7.  Den Mitgliedern des Vorstandes sind auf schriftlichen Nachweis und unter Beachtung strengster Sparsamkeit ihre Aufwendungen für die Vorstandsarbeit zu erstatten. Eine Vergütung für diese Tätigkeit bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

 

§8 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

     Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Ort, Zeit, Name der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmergebnis sind aufzunehmen. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut aufzunehmen.

 

§ 9 Finanzen

     a) Über die Einnahmen und Ausgaben ist so Buch zu führen, dass am Schluss eines Rechnungsjahres eine prüfungsfähige Jahresrechnung vorliegt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge einzuziehen und Zahlungen für den Verein zu leisten.

     b) Unterschriftsberechtigt ist der Vorsitzende zusammen mit einem Stellvertreter.

     c) Es wird ein Vereinskonto eingerichtet.

 

§ 10 Satzungsänderungen

     Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 3/4  Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Satzungsänderungen müssen mit der Einladung bekanntgegeben werden. Bei Satzungsänderungen müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein.

 

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

     Die Mitgliedschaft endet:

     a) durch den Tod des Mitgliedes

     b) durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person

     c) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand

     d) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied vereinsschädigend gehandelt hat

     e) bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Ausschluss erfolgt keine Rückerstattung der Beiträge

 

§ 12 Auflösung des Vereins

     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss muss mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen, wobei mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein müssen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Geo-Naturpark Saale-Unstrut-Triasland e.V. zu. Dieser hat die Mittel für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im gemeinnützigen Sinne zu verwenden.